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Eltern- und Förderverein der Grundschule Großörner e.V.

 

 Satzung


 § 1 – Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Eltern- und Förderverein der Grundschule Großörner“.
  2. Der Sitz ist 06343 Mansfeld, OT Großörner
  3. Er ist in das Register des zuständigen Amtsgerichtes Stendal eingetragen.


§ 2 – Zweck

 1. Der Eltern- und Förderverein der Grundschule Großörner (e.V.) mit Sitz in 06343 Mansfeld, OT Großörner, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.

2 . Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung zur Förderung der Bildung und Erziehung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Grundschule Großörner zur Förderung der Bildung und Erziehung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mansfeld. Eine Verwendung des Vermögens hat ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der nachfolgenden Einrichtung nach der Grundschule Großörner zu erfolgen.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen (ab 18 Jahre) sowie juristische Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann nach schriftlicher Antragstellung bei einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder erworben werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt                                              - a) durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes, die mit 6-wöchiger Frist zur Wirkung kommt,                               b) durch Ausschluss, der nur wegen schweren Verstoßes gegen den Zweck und das Ziel des Vereins oder gegen die Satzung erfolgen kann,                                                      c) durch Auflösung des Vereins,                                        d) bei Tod des Mitgliedes,                                               e.) durch Ausschluss – wenn nach Ablauf eines Haushaltsjahres, trotz Zahlungsaufforderung keine Stellungnahme des Mitgliedes erfolgte.
  5. Ansprüche des Vereins auf Beitragsforderungen die vor dem Ende der Mitgliedschaft fällig sind, bleiben bestehen.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Förderung der Interessen nach Maßgabe der

Satzung und nach satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an der Willensbildung und an den Entscheidungen

des Vereins zu beteiligen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse von

Vereinsorganen (§ 5) zu beachten und zu befolgen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge (§ 8) termingerecht zu

entrichten.

 

§ 5 – Organe

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Organ des Vereins ist der Vorstand.

 

§6 – Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle dem Vorstand auf Grund dieser

Satzung obliegenden Aufgaben.

Zu diesen gehören insbesondere

a.) die Wahl der Vorstandsmitglieder, b.) die Entgegennahme eines Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,

c.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

3. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung,

des Ortes und der Zeit der Versammlung, mittels Aushang an der Schule, der ortsüblichen Bekanntmachung sowie über Informationen an die Schüler, mit einer Frist von 14 Tagen. Ist die Einladung ordnungsgemäß erfolgt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4. Der 1. Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese von mehr als 30% aller Mitglieder verlangt wird.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

 

§ 7 – Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandvorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

2. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Jeder allein ist vertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 3 Geschäftsjahre in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben über ihre Amtsperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand erledigt die laufenden, sich aus dem Zweck des Vereins ergebenden Tätigkeiten, sowie sich aus § 6 nichts anderes ergibt.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.

 6. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes entsprechend § 3, nachdem ihm ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschluss nebst Begründung ist zu protokollieren.

7. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei 2/3 Anwesenheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
8. Über das Ergebnis der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8 – Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen.
  3. Die Bezahlung hat einmal jährlich zur Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Einzahlungen können sowohl per Überweisung oder als Barzahlung erfolgen.

 

§ 9 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
  2. Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 10 – Rechtliche Stellung

  1. Sowie die Satzung nichts anderes aussagt, gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen.
  2. Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, sollen die Eigentum des Fördervereins bleiben, der auch die pflegliche Erhaltung überwacht.
  3. Die Übergabe von Vermögensgegenständen an die Grundschule Großörner ist zu protokollieren.
  4. Mit Registrierung der Satzung und Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt diese Rechtsfähigkeit.

 

 

Die Satzung vom 02.06.1993 wird hiermit außer Kraft gesetzt. Die Neufassung der Satzung wurde

In der Mitgliederversammlung am 11.11.2013 in Großörner beschlossen.

 




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